Statuten des Vereins

MEGIDDO – Kulturverein

zum Erhalt der schwarzen Szene

in ihrer ursprünglichen Form

§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

  1. Der Verein führt den Namen ”MEGIDDO – Kulturverein zum Erhalt der Schwarzen Szene in ihrer ursprünglichen Form“.

  2. Er hat seinen Sitz in Wien . und erstreckt seine Tätigkeit auf Wien (evtl. Österreich).

  3. Die Errichtung von Zweigvereinen vorläufig zwar nicht beabsichtigt wird aber grundsätzlich nicht vollständig ausgeschlossen.

§ 2: Zweck

Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt

  • Förderung, Erhalt und Weiterentwicklung der sog. Schwarzen Szene und verwandter Subkulturen.

  • Der Versuch einer Definition des Begriffs Schwarze Szene:
    Der Begriff
    Schwarze Szene ist nur bedingt definierbar, da er wie die meisten (Jugend-)Subkulturen einem ständigen Wandel unterliegt.

    Entstanden ist die Schwarzen Szene in den späten 1980ern und schon damals zeichnete sich diese Subkultur weniger durch eine konkrete Definition und Abgrenzbarkeit aus, sondern eher durch ein Zusammengehörigkeitsgefühl der Anhänger verschiedener anderer Subkulturen wie Dark-Wave, Punk, New Wave, Gothic, New Romantic, Post-Industrial. Das Zusammengehörigkeitsgefühl entstand aus ähnlichen Interessen und Vorlieben in Bereichen wie Musik, Kunst, Mode, Philosophie, Gesellschaftlichen Themen und führte zu einer ständigen Durchmischung und stetigem Austausch der Subkulturen bei gleichzeitiger Aufrechterhaltung ihrer Selbständigkeit.

    Durch das allmähliche Entstehen neuer zugehöriger Gruppierungen ist die Schwarze Szene heute ein vielschichtiger, toleranter und aufgeschlossener Zusammenschluss verschiedener Szenen. Zu den oben bereits genannten können zum jetzigen Zeitpunkt auch im weitesten noch folgende gezählt werden: Metal, EBM, Mittelalter, Punkrock, Alternative, Emo. Eine vollständige Auflistung zu Erstellen stellt sich durch die vielfältige Spaltung in wiederum zahlreiche Untergruppierungen als schwieriges Unterfangen dar.

    Welche neuen Subkulturen in weiterer Folge noch entstehen werden ist kaum abzusehen und somit wird die sich die Definition Schwarze Szene durch die Dynamik der Anhängerschaft bedingt, ständig wandeln.

  • Durch die Entstehungsgeschichte bedingt liegt der Schwerpunkt hierbei zwar im Bereich Musik, aber auch andere Kunstformen, Freizeitaktivitäten, Communities und Platformen sollen gefördert und im Rahmen der Vereinstätigkeit unterstützt werden.
    Einige Beispiele hierzu:
    Mode, Kunst, Artisten, Schausteller, Darsteller, Literatur, Rollenspiele, LARP, Fantasyspiele, Communities die durch beliebte Computer-/Online-Spiele entstehen, Trading Card Games, …

  • Gefördert sollen nicht nur gemeinsame Aktivitäten werden, sondern den entsprechenden Künstlern soll auch die Gelegenheit geboten werden im Rahmen von Auftritten/Austellungen Erfahrung zu sammeln und Bekanntheit zu erlangen.

§ 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

  1. Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.

  1. Als ideelle Mittel dienen

  1. Förderung von Nachwuchs-DJs/-Bands und anderen Künstlern der Schwarzen Szene.

  2. Auftritte/Austellungen von diversen Künstlern

  3. Veranstalten von Werbeveranstaltungen für diverse Musik-/Kunst-Projekte

  4. Veranstaltung von Spieleabenden und Spiel-Turnieren

  5. Einrichtung diverser Online-Communities

  6. Der Verein / das Vereinslokal als Ort zum Austausch

  7. Zusammenarbeit und gemeinsame Veranstaltungen mit anderen Vereinen / Organisationen mit verwandtem Zweck

  8. In weiterer folge evtl. die Herausgabe eines Vereinsmagazins (Online oder als Printmedium)

  9. Die Organisation gemeinsamer Freizeit-Aktivitäten

  10. Erstellung einer Homepage

  11. . ? …

  1. Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch

  • Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge

  • Förderungen

  • freiwilligen Geldspenden

  • unentgeltliche Überlassung von beweglichen Sachen zur Benutzung oder Ausstellung

  • Sponsoren

  • Vereinsveranstaltungen

  • Erbschaften

  • Den Betrieb eines Vereinslokales und im Rahmen dessen dem Verkauf von Getränken (evtl. in weiterer Folge auch von Snacks oder kleinen Speisen)

§ 4: Arten der Mitgliedschaft

  1. Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, fördernde und Ehrenmitglieder.

  2. Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen. Fördernde Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrags fördern. Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.

§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen, die mindestens 16 Jahre alt sind

sowie juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften werden.

  1. Über die Aufnahme von ordentlichen und fördernden Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

  2. Bis zur Entstehung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von ordentlichen und fördernden Mitgliedern durch die Vereinsgründer, im Fall eines bereits bestellten Vorstands durch diesen. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Entstehung des Vereins wirksam. Wird ein Vorstand erst nach Entstehung des Vereins bestellt, erfolgt auch die (definitive) Aufnahme ordentlicher und fördernder Mitglieder bis dahin durch die Gründer des Vereins.

  3. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag eines ordentlichen Mitgliedes durch den Vorstand. Der Antrag kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden.

  4. Die provisorische Aufnahme als ordentliches Mitglied erfolgt durch Beitrittsantrag und die Bezahlung des Mitgliedsbeitrags. Wenn der Vorstand nicht innerhalb von zwei Monaten die endgültige Aufnahme verweigert – oder wenn er die endgültige Aufnahme vor Ablauf dieser Frist beschließt –, geht die provisorische Mitgliedschaft in eine definitive (mit allen Rechten und Pflichten als ordentliches Mitglied) über.

  5. Die Aufnahme als förderndes Mitglied erfolgt durch Beitrittserklärung und die Bezahlung des Beitrags entsprechend der gültigen Regelungen. Die Höhe des Beitrags und die Dauer der Mitgliedschaft sind entsprechend den gültigen Regelungen und Möglichkeiten in der Beitrittserklärung anzugeben.

§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.

  2. Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.

  3. Der Ausschluss eines ordentlichen oder fördernden Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand ohne Angabe von Gründen verfügt werden.

  4. Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann ohne Angabe von Gründen vom Vorstand beschlossen werden.

§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder

  • Rechte der Mitglieder

  • Die ordentlichen, fördernden und Ehren-Mitglieder sind berechtigt vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.

  • Die ordentlichen Mitglieder haben das Recht bei der Generalversammlung das Stimmrecht sowie das aktive und passive Wahlrecht auszuüben.

  • Die ordentlichen, fördernden und Ehren-Mitglieder sind berechtigt entsprechend den jeweils gültigen Regelungen (Hausordnung) an den Veranstaltungen des Vereins zu ermäßigten Preisen teilzunehmen.

  • Pflichten der Mitglieder

  • Die ordentlichen, außerordentlichen und Ehren-Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und fördernden Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr, der Mitgliedsbeiträge und aller anderen von den Vereinsorgangen Beschlossenen Beiträge entsprechend den gültigen Regelungen verpflichtet.

  • Die ordentlichen, fördernden und Ehren-Mitglieder sind verpflichtet sich an die gültige Hausordnung zu halten. Sollte ein Mitglied gegen die Hausordnung verstoßen, kann vom Vorstand ein vorübergehendes, zeitlich angemessenes Hausverbot im Vereinslokal bzw. bei Veranstaltungen des Vereins ausgesprochen werden. Bei wiederholten Verstößen, kann ein Ausschluss ohne weitere Angabe von Gründen vom Vorstand verfügt werden.

§ 8: Vereinsorgane

Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11 bis 13), die Rechnungsprüfer (§ 14) und das Schiedsgericht (§ 15).

§ 9: Generalversammlung

  1. Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet alle 4 Jahre statt.

  2. Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf
    a. Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung,
    b. Verlangen der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs. 5 erster Satz VereinsG),
    c. Beschluss der/eines Rechnungsprüfer/s (§ 21 Abs. 5 zweiter Satz VereinsG,
    § 11 Abs. 2 dritter Satz dieser Statuten),
    d. Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators (§ 11 Abs. 2 letzter Satz
    dieser Statuten)
    binnen vier Wochen statt.

  3. Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand (Abs. 1 und Abs. 2 lit. a – c), durch die/einen Rechnungsprüfer (Abs. 2 lit. d) oder durch einen gerichtlich bestellten Kurator (Abs. 2 lit. e).

  4. Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Wochen vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich per E-Mail einzureichen. Wer vom Vorstand die Einberufung einer (außerordentlichen) Generalversammlung verlangt, muss gleichzeitig einen Tagesordnungs- und Terminvorschlag machen.

  5. Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.

  6. Bei der Generalversammlung sind alle ordentlichen Mitglieder teilnahmeberechtigt, die die Beiträge und Gebühren termingerecht bezahlt haben. Der Nachweis obliegt im Zweifelsfall dem betreffenden Mitglied. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.

  7. Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.

  8. Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, benötigen keine Abstimmung, sondern erfordern nur den Beschluss des Vorstands.

  9. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der/die Obmann/Obfrau, in dessen/deren Verhinderung sein/e/ihr/e Stellvertreter/in. Wenn auch diese/r verhindert ist, muß die Generalversammlung verschoben werden.

§ 10: Aufgaben der Generalversammlung

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

  1. Beschlussfassung über den Voranschlag;

  2. Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer;

  3. Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer;

  4. Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein;

  5. Entlastung des Vorstands;

  6. Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für außerordentliche Mitglieder;

  7. Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;

  8. Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

§ 11: Vorstand

Der Vorstand besteht aus zwei bis sechs Mitgliedern, und zwar aus Obfrau, Schriftführerin, Kassierin sowie gegebenenfalls Stellvertreterinnen zu diesen Funktionen.

  1. Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren

  2. Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt 10 Jahre. Auf jeden Fall dauert sie bis zur Wahl eines neuen Vorstands. Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.

  3. Der Vorstand wird vom Obmann/von der Obfrau, bei Verhinderung von seinem/seiner/ihrem/ihrer Stellvertreter/in, schriftlich oder mündlich einberufen.

  4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens zwei Anwesend sind.

  5. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag. Besteht der Vortand lediglich aus 2 Mitgliedern, können gültige Beschlüsse nur bei Anwesenheit beider Mitglieder einstimmig gefasst werden.

  6. Den Vorsitz führt der/die Obmann/Obfrau, bei Verhinderung sein/e/ihr/e Stellvertreter/in.

  7. Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).

  8. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.

§ 12: Aufgaben des Vorstands

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

  1. Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis;

  2. Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses;

  3. Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung in den Fällen des § 9 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a – c dieser Statuten;

  4. Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss;

  5. Verwaltung des Vereinsvermögens;

  6. Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und fördernden Vereinsmitgliedern;

  7. Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins.

§ 13: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

  1. Der/die Obmann/Obfrau führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der/die Schriftführer/in unterstützt den/die Obmann/Obfrau bei der Führung der Vereinsgeschäfte.

  2. Der/die Obmann/Obfrau vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des/der Obmanns/Obfrauoder des seines/ihres Stellvertreters

  3. Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.

  4. Bei Gefahr im Verzug ist der/die Obmann/Obfrau berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.

  5. Der/die Obmann/Obfrau führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.

  6. Der/die Schriftführer/in führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands.

  7. Der/die Kassier/in ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.

  8. Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des/der Obmanns/Obfrau, des Schriftführers/der Schriftführerin oder des Kassiers/der Kassierin ihre Stellvertreter/innen.

§ 14: Rechnungsprüfer

  1. Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.

  2. Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.

  3. Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 8 bis 10 sinngemäß.

§ 15: Schiedsgericht

  1. Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.

  2. Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.

  3. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

§ 16: Freiwillige Auflösung des Vereins

  1. Die freiwillige Auflösung des Vereins kann vom Vorstand beschlossen werden.

  2. Der Vorstand hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Verbleibendes Vereinsvermögen soll soweit an die Mitglieder verteilt werden, als es den Wert der von diesen geleisteten Einlagen nicht übersteigt. Dieses Das restliche Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt, sonst Zwecken der Sozialhilfe..